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1. Arbeitnehmer & Angestellte
Wenn der Arbeitgeber Gehälter verzögert, droht eine Insolvenz.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, zahlt die Agentur für Arbeit bis zu 3 Monate rückwirkend Insolvenzgeld.
Wichtige Frist: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 SGB III). Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch.
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2. Mieter (Mietkaution)
Vermieter und Hausverwaltungen sind gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Geht der Vermieter insolvent, müssen Mieter ihr Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) beim Insolvenzverwalter geltend machen, damit die Kaution nicht in die allgemeine Insolvenzmasse fällt.
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3. Käufer mit Anzahlung oder Vorkasse
Ob Küche, Möbelkauf, Solaranlage, Handwerker-Vorschuss oder Reise: Bei einer Insolvenz sollten sofort alle weiteren Zahlungen gestoppt werden.
Geleistete Vorauszahlungen müssen als Insolvenzforderung form- und fristgerecht nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
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4. Handwerker, Freelancer & B2B-Lieferanten
Bei Zahlungszielen von 30 bis 60 Tagen besteht das Risiko, dass ein Kunde zahlungsunfähig wird, während man noch Leistungen erbringt.
Sobald das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO) anordnet, sollten offene Lieferungen gestoppt und Eigentumsvorbehalte gesichert werden.